Das Ziel einer Sperrklausel ist es, durch Verhinderung einer Zersplitterung (Fragmentierung) des Parlamentes dessen Funktionsfähigkeit zu sichern und regierungsfähige Mehrheiten zu ermöglichen. Dazu werden Wahlvorschläge, die nicht einen bestimmten Mindestanteil (meistens der gültigen Stimmen) erreicht haben, von der Verteilung der Sitze ausgeschlossen. Ihre Stimmen werden gar nicht in die Berechnung aufgenommen. Insofern wird eine künstliche Hürde eingezogen, die das politische System stabilisieren soll.
Neben der Errichtung solcher künstlicher Hürden gibt es noch eine faktische Sperrklausel, auch natürliches Quorum genannt. Diese ergibt sich hauptsächlich aus der Zahl der zu vergebenden Mandate und dem Sitzzuteilungsverfahren. Sie bezeichnet den Mindestanteil, den ein Wahlvorschlag benötigt, um im Rahmen der Rundungsregeln der Sitzverteilung einen Sitz zu erlangen. Sie kann allerdings nicht als eine feste Zahl bestimmt werden.
Bis einschließlich zur Wahl 2009 galt eine Sperrklausel, bei der nur Wahlvorschläge berücksichtigt wurden, die mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen im Wahlgebiet erreicht haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9. November 2011 festgestellt, dass die Sperrklausel bei Europawahlen mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.
Der Bundestag hat daraufhin mit dem Gesetz vom 7. Oktober 2013 stattdessen eine Drei-Prozent-Hürde eingeführt.
Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2014 ebenfalls für nichtig erklärt. Damit besteht momentan keine Sperrklausel.
Nur Parteien, die im Wahlgebiet mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nehmen an der Verteilung der Mandate teil.
Hat eine Partei mindestens drei Direktmandate erreicht, nimmt sie auch mit allen ihrer Zweitstimmen an der Sitzverteilung teil, selbst wenn es weniger als fünf Prozent waren.
Parteien nationaler Minderheiten sind von der Hürde befreit.
Bei der Landtagswahl in Bremen werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen im jeweiligen Wahlbereich (Stadt Bremen bzw. Stadt Bremerhaven) erreicht haben. Es ist also möglich, in den Landtag einzuziehen, wenn die Sperrklausel in nur einem der beiden Wahlbereiche überwunden wurde.
Für die Wahl der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen gilt somit auch die Fünf-Prozent-Hürde, da sie (zumindest von den deutschen Wählenden) nicht in einem eigenen Wahlgang gewählt wird.
Bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven gibt es seit einschließlich der Wahl 2011 keine Sperrklausel mehr.
Gleiches gilt für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen.