Passives Wahlrecht bezeichnet das Recht, bei der Wahl des Parlamentes oder eines anderen Gremiums als Bewerber:in zu kandidieren und sich wählen zu lassen. In den Wahlgesetzen wird es meist als "Wählbarkeit" bezeichnet.
Die Wählbarkeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Zu diesen zählen die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z. B. dürfen nur Deutsche für den Bundestag kandidieren), die Erreichung eines Mindestalters und eine bestimmte Aufenthaltsdauer im Wahlgebiet. Außerdem gibt es Ausschlussgründe, z. B. tritt bei strafrechtlichen Freiheitsstrafen einer bestimmten Mindestlänge der Verlust der Wählbarkeit als Nebenfolge ein.
Wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt, hat in den meisten Fällen auch nicht das passive, wobei es aber Ausnahmen gibt.
Diese Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den unterschiedlichen Wahlen, bspw. müssen Bewerber:innen zum Bundestag nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, bei Kandidaturen zur Bürgerschaft (Landtag) ist ein mindestens dreimonatiger gewöhnlicher Aufenthalt im Land Bremen erforderlich.
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die jeweilige Wahl finden Sie bei der entsprechenden Seite unter "Wahlrecht":