Politische Parteien finanzieren ihre Arbeit zum größten Teil aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren selbst erwirtschafteten Einnahmen, z. B. aus dem Verkauf von Druckerzeugnissen.
Darüber hinaus gibt es eine staatliche Teilfinanzierung, die unter Beachtung bestimmter Obergrenzen und in Abhängigkeit von dem Wahlerfolg der Parteien gezahlt wird. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Parteiengesetz.
Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in einem bestimmten Jahr haben alle Parteien, die bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen mindestens 1 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben. Ist für die Partei keine Liste zugelassen, bekommt die Partei staatliche Mittel, wenn sie mindestens 10 Prozent der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht hat. Es werden alle Stimmen aus der letzten Bundestags- und Europawahl sowie den jeweils letzten Wahlen in den einzelnen Bundesländern zusammengezählt.
Für die ersten vier Millionen Stimmen erhalten die Parteien 1,03 Euro pro Stimme, für jede weitere Stimme 0,85 Euro (Wählerstimmenanteil). Darüber hinaus bekommen die Parteien jährlich 45 Cent für jeden Euro, den sie als Zuwendung in Form von Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbeiträgen und Spenden von natürlichen Personen erhalten haben, wobei nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro pro Person und Jahr berücksichtigt werden (Zuwendungsanteil). Der Anspruch auf den Zuwendungsanteil besteht allerdings nur, wenn die Parteien die Höhe der Zuwendungen in einem Rechenschaftsbericht für das dem Anspruchsjahr vorangegangene Jahr ausgewiesen haben.
Für die Finanzierung werden die Stimmen für die Listen in einem Zwei- oder Einstimmenwahlrecht (wie es bei Europa-, Bundestags- und vielen Landtagswahlen angewendet wird) zugrunde gelegt. Bei anderen Wahlsystemen, wie dem bremischen Fünfstimmenwahlrecht, müssen die erhaltenen Stimmen entsprechend umgerechnet werden.
Die staatliche Finanzierung einer Partei darf aufgrund der "relativen Obergrenze" dabei die Summe der jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen dieser Partei nicht überschreiten.
Außerdem darf die Summe der staatlichen Finanzierung aller Parteien insgesamt die "absolute Obergrenze" nicht überschreiten. Diese Obergrenze lag für das Jahr 2019 bei 194 Millionen Euro und erhöht sich in Abhängigkeit von der Preissteigerung.
Die Parteien haben öffentlich Rechenschaft über ihre Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen ab zu legen. Dafür müssen sie jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zusenden.
Weitere Informationen auf der Seite des Deutschen Bundestages