Parteien sind Vereinigungen von Bürger:innen, die dauerhaft oder für längere Zeit auf Bundes- und/oder Landesebene auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen. Dazu gehört auch, dass sie zu Bundestags- oder Landtagswahlen mit Wahlvorschlägen antreten; hat sich eine Vereinigung sechs Jahre an keiner Bundes- oder Landtagswahl beteiligt, verliert sie ihre Rechtsstellung als Partei.
Die Gründung von Parteien ist frei. Nur natürliche Personen können Mitglieder einer Partei sein. Die innere Ordnung der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Vereinigungen sind keine Partei, wenn Sitz und Geschäftsleitung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen oder die Mitglieder der Partei sowie des Vorstandes mehrheitlich nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Außerdem haben sich Parteien ein Programm und eine Satzung zu geben; für den Inhalt der Satzung gibt das Parteiengesetz einen Mindestinhalt vor. Beides muss, neben weiteren Angaben, beim Bundeswahlleiter hinterlegt werden. Außerdem haben Parteien öffentlich Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihr Vermögen ab zu legen.
Ob eine Vereinigung Partei ist, wird vor einer Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss und vor einer Landtags- oder Kommunalwahl durch den Landeswahlausschuss überprüft und festgestellt. Daher müssen Parteien, die nicht bereits ausreichend in Parlamenten vertreten sind, ihre beabsichtigte Wahlteilnahme gegenüber dem Bundes- bzw. Landeswahlleiter anzeigen.