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Öffentlichkeit

Die Verhandlungen, Beratungen und Entscheidungen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlhandlung sind öffentlich.

Jede und jeder hat Zutritt zu den Sitzungen der Wahlausschüsse und am Wahltag zum Wahlraum und kann die Auszählung der Stimmen beobachten, solange das Wahlgeschäft nicht gestört wird. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Wahlausschüsse und Wahlvorstände dürfen sich auch nicht zu Beratungen o. ä. zurückziehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass die Ergebnisermittlung durch die bis dahin eingesetzten Wahlgeräte nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit entspricht. Die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung müssen ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar sein.

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