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Landeslisten

Landeslisten sind die Wahlvorschläge, die bei einer Wahl für ein bestimmtes Bundesland eingereicht werden.

Sie müssen von der Partei (oder sonstigen politischen Vereinigung) in einer Versammlung unter Beachtung bestimmter Vorschriften (z. B. geheime Wahl) aufgestellt werden.

Wahl zum Deutschen Bundestag

Landeslisten können nur von Parteien aufgestellt werden. Sie beinhalten in der Regel mehrere Personen in eindeutiger Reihenfolge. Eine Person kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden; eine zusätzliche Kandidatur in einem Kreiswahlvorschlag ist aber möglich. Die ersten fünf Personen der Liste werden auf dem Stimmzettel aufgeführt.

Landeslisten von nicht ausreichend in einem Parlament vertretenen Parteien benötigen die Unterstützung von mindestens einem Tausendstel der Wahlberechtigten der vorherigen Bundestagswahl; in größeren Bundesländern ist diese Zahl auf 2000 Wahlberechtigte nach oben begrenzt. Im Land Bremen sind es ungefähr 500 Wahlberechtigte. Die Landeslisten müssen (inklusive der Unterstützungsunterschriften) bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei dem Landeswahlleiter eingereicht werden.

Die Landesliste kann mit der Zweitstimme auf der rechten Seite des Stimmzettels gewählt werden. Die der Partei in dem jeweiligen Bundesland zustehenden Sitze (Sitzverteilung nach Zweitstimmen abzüglich gewonnener Direktmandate und zuzüglich von Ausgleichsmandaten) werden in der Reihenfolge der Landesliste besetzt. Dabei bleiben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Direktmandat über die Erststimme in ihrem Wahlkreis errungen haben, unberücksichtigt.

Wahl zum Europäischen Parlament

Landeslisten sind die Wahlvorschläge, die für ein Bundesland aufgestellt wurden. Im Gegensatz dazu gelten Bundeslisten für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Sie beinhalten in der Regel mehrere Personen in eindeutiger Reihenfolge. Eine Person kann in zwei Landeslisten derselben Partei oder Vereinigung vorgeschlagen werden. Außerdem kann für jede Person eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber benannt werden. Die ersten zehn Personen der Liste werden auf dem Stimmzettel aufgeführt.

Landeslisten können von Parteien und "sonstigen politischen Vereinigungen" aufgestellt werden. Landeslisten von nicht ausreichend in einem Parlament vertretenen Parteien und Vereinigungen benötigen die Unterstützung von mindestens einem Tausendstel der Wahlberechtigten der vorherigen Europawahl; in größeren Bundesländern ist diese Zahl auf 2000 Wahlberechtigte nach oben begrenzt. Im Land Bremen sind es ungefähr 500 Wahlberechtigte. Die Landeslisten müssen (inklusive der Unterstützungsunterschriften) bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei dem Bundeswahlleiter eingereicht werden.

Mit der Stimme zur Europawahl kann eine Landes- oder Bundesliste gewählt werden. Die der Partei oder Vereinigung in dem jeweiligen Bundesland zustehenden Sitze (zunächst erfolgt die Verteilung im Bundesgebiet, danach auf die einzelnen Landeslisten einer Partei oder Vereinigung) werden in der Reihenfolge der Landesliste besetzt. Hat eine Person auf mehreren Landeslisten kandidiert, so ist sie über diejenige gewählt, in der sie an höherer Stelle steht; bei gleicher Stelle entscheidet das Los.

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