Bei Kreiswahlvorschlägen stellt sich je eine Person (je Wahlvorschlag) bei der Bundestagswahl für eines der 299 Direktmandate zur Wahl. Diese können mit der Erststimme auf der linken Seite des Stimmzettels gewählt werden. In jedem Wahlvorschlag kann nur eine Person benannt werden, jede Person darf nur in einem Wahlkreis kandidieren. Eine zusätzliche Kandidatur auf einer Landesliste ist aber möglich.
Jede Partei kann einen Kreiswahlvorschlag je Wahlkreis einreichen. Er muss von der Partei in einer Versammlung unter Beachtung bestimmter Vorschriften (z. B. geheime Wahl) aufgestellt werden. Außerdem kann sich eine Bewerberin oder ein Bewerber als sogenannter anderer Kreiswahlvorschlag parteiunabhängig zur Wahl stellen.
Kreiswahlvorschläge von nicht ausreichend in einem Parlament vertretenen Parteien und andere Kreiswahlvorschläge benötigen die Unterstützung von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Sie müssen (inklusive der Unterstützungsunterschriften) bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei der Kreiswahlleiterin eingereicht werden.
Der Kreiswahlvorschlag kann mit der Erststimme auf der linken Seite des Stimmzettels gewählt werden. Gewählt ist der Kreiswahlvorschlag mit den meisten Stimmen (relative Mehrheit). Die oder der Gewählte ziehen auf jeden Fall in den Bundestag ein, auch wenn die Partei an der Sperrklausel gescheitert sein oder aus sonstigen Gründen nicht über die Zweitstimmen berücksichtigt werden sollte.