Die Ausübung bestimmter Ämter oder Tätigkeiten ist mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einem bestimmten Parlament oder Gremium nicht vereinbar. Diese "Inkompatibilität" soll der Gewaltenteilung Rechnung tragen, die Unabhängigkeit des Parlaments sichern und Interessenkonflikte möglichst ausschließen.
Dabei sind die Personen, die ein solches Amt innehaben nicht von vornherein von der Wahlbewerbung ausgeschlossen, sie müssen sich aber im Fall ihrer Wahl für Amt oder Mandat entscheiden.