In der Bundesrepublik Deutschland werden die Volksvertreter:innen auf den verschiedenen politischen Ebenen bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Diese Grundsätze sind in Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Artikel 75 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen festgelegt.
Grundsätzlich sind alle Staatsbürger:innen, unabhängig von Vermögen, Religion oder anderen Kriterien, wahlberechtigt. Prinzipiell darf niemand aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit ausgeschlossen werden.
Ausnahmen von dem Grundsatz sind nur wegen eines zwingenden Grundes zulässig. Ein solcher zwingender Grund ist, dass für die Wahlentscheidung ein Mindestmaß an Reife, Vernunft und Verantwortungsbewusstsein vorliegen muss, weshalb das Wahlrecht an das Erreichen eines Mindestalters gebunden ist. Außerdem gibt es Ausschlussgründe, z. B. wenn das Wahlrecht aufgrund einer Straftat aberkannt wurde.
Die Wählenden entscheiden mit ihrer Stimmabgabe direkt über die Zusammensetzung des Parlaments. Es darf keine Instanz zwischen den Wähler:innen und den Gewählten geben, die in eigenem Ermessen über die Zusammensetzung des Parlaments entscheidet.
Außerdem bedeutet der Grundsatz nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass Wähler:innen bei der Wahl erkennen können, wie sich ihre Stimme auf die Zusammensetzung des Parlaments auswirken kann. Die Stimmabgabe darf keine widersinnigen Effekte haben, eine Stimme für eine Partei darf sich nicht gegen diese auswirken.
Alle Wahlberechtigten können ohne Zwang oder Beeinflussung entscheiden, ob und wen sie wählen und können ihre Stimmen entsprechend abgeben. Niemand darf den Wähler:innen vorschreiben, wie sie abzustimmen haben oder Druck zu einer bestimmten Stimmabgabe ausüben. Das Wahlgeheimnis schützt die Wahlfreiheit dabei in besonderem Maße.
Außerdem sichert der Grundsatz auch die Freiheit, sich als Bewerber:in an der Wahl zu beteiligen und damit auch den Wählenden die Auswahlfreiheit zwischen unterschiedlichen Programmen und Personen.
Alle Wähler:innen haben bei einer Wahl die gleiche Anzahl an Stimmen und jede Stimme zählt gleich viel (Zählwert). Es wäre unzulässig, einer bestimmten Personengruppe mehr Stimmen als den anderen Wahlberechtigten zu geben oder deren Stimmen von vornherein höher zu gewichten.
Das Gewicht der Stimmen nach der Wahl (Erfolgswert) ist nicht grundsätzlich von der Gleichheit der Wahl erfasst und hängt vom Wahlsystem ab. Jede Stimme muss aber zumindest potentiell den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben, vorab erkennbare Verzerrungen (z. B. durch zu ungleich große Wahlkreise) sind zu vermeiden. Da bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen Verhältniswahlsysteme angewendet werden, ist darüber hinaus der annähernd gleiche Einfluss jeder Stimme (bei Bundestagswahlen der Zweitstimme) auf die Zusammensetzung der gewählten Körperschaft anzustreben. Ausnahmen, wie die Sperrklausel, bedürfen einer besonderen Legitimation.
Darüber hinaus müssen alle Wahlbewerber:innen gleiche Chancen zur Beteiligung an der Wahl sowie im Wahlkampf haben und dürfen nicht (z. B. von Wahlorganen) begünstigt oder benachteiligt werden.
Die Stimmabgabe muss ohne die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch andere erfolgen, auch nach der Wahl darf nicht rekonstruierbar sein, wie eine Person gewählt hat. Die geheime Wahl sichert die Wahlfreiheit der Wähler:innen. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses wurden verschiedene Vorkehrungen getroffen, z. B. die Verwendung von Wahlkabinen oder die Bildung nicht zu kleiner Wahlbezirke.
Ob jemand gewählt hat, unterliegt ebenfalls dem Wahlgeheimnis, daher sind die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis vor Einsicht durch Unbefugte zu schützen.
Das Wahlgeheimnis darf nur in dem Ausnahmefall durchbrochen werden, wenn Wähler:innen körperlich nicht in der Lage sind, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen oder wenn sie nicht lesen können. In diesem Fall darf Hilfe durch eine andere Person erfolgen.