Die Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) besteht seit der Wahl 2019 aus 84 Abgeordneten, davon 69 aus der Stadt Bremen und 15 aus der Stadt Bremerhaven. Bis einschließlich 1999 wurden 100 Abgeordnete gewählt, 80 aus Bremen und 20 aus Bremerhaven. Mit der Verkleinerung der Bürgerschaft ab der Wahl 2003 wurden 67 in Bremen und 16 in Bremerhaven gewählt. Aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen vom 5. November 2004 (St 2/04) musste das Verhältnis der Mandate zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zur Wahrung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen auf das bestehende Verhältnis angepasst werden.
Bis einschließlich 2007 wurde die Bürgerschaft nach starrer Listenwahl bestimmt: Jede und jeder Wählende hatte eine Stimme für die Liste einer Partei oder Wählervereinigung, aus dem Verhältnis der Stimmen in den Wahlbereichen ergab sich die Zusammensetzung der Abgeordneten des jeweiligen Wahlbereichs. Seit 2011 gilt ein personalisiertes Verhältniswahlrecht, bei dem bis zu fünf Stimmen einer Partei bzw. Wählervereinigung oder einer Person gegeben werden können, aber die Stimmen auch frei verteilt werden können. Die Fünf-Prozent-Hürde (Sperrklausel) gilt für jeden Wahlbereich (Bremen und Bremerhaven) gesondert.
Von 1947 bis 1999 bildeten die im Wahlbereich Bremen gewählten Abgeordneten der Bürgerschaft (Landtag) zugleich die Stadtbürgerschaft, also das Kommunalparlament der Stadt Bremen. Seit der Wahl 1999 kann es aufgrund des Wahlrechts der Unionsbürger:innen, das ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt, dazu kommen, dass einzelne im Wahlbereich Bremen gewählte Abgeordnete nur der Stadtbürgerschaft bzw. nur dem Landtag angehören.