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Auslandsdeutsche

Unter Auslandsdeutschen werden Deutsche (nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), in der Regel Personen deutscher Staatsangehörigkeit) verstanden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

Bei Europa- und Bundestagswahlen haben Sie unter bestimmten Umständen aktives Wahlrecht. Um dieses auszuüben, müssen sie jedoch einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

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