Wahlbewerber:innen von Parteien und Wählervereinigungen müssen durch eine Versammlung der im jeweiligen Gebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung aufgestellt werden.
An der Aufstellung können (direkt oder indirekt) nur die im jeweiligen Gebiet wahlberechtigten Mitglieder teilnehmen, es darf auch kein wahlberechtigtes Mitglied ausgeschlossen werden. Dabei ist der Ort der Wahlberechtigung (in der Regel der Hauptwohnsitz) entscheidend und nicht der Gebietsverband der Partei, in dem die Mitglieder gemeldet sind. In einigen Ausnahmefällen ist auch eine gemeinsame Aufstellung der Bewerber:innen in mehreren Gebieten des gleichen Typs möglich.
Die Versammlung kann als Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gebiets stattfinden (Mitgliederversammlung). Es können auch in einer oder mehreren Mitgliederversammlungen aus ihrer Mitte Delegierte gewählt werden, die den eigentlichen Wahlvorschlag in einer besonderen Vertreterversammlung aufstellen. Allgemeine Vertreterversammlung ist als dritte Möglichkeit eine Versammlung, die durch Satzung der Partei oder Wählervereinigung zur Aufstellung von Wahlvorschlägen berechtigt ist, aber auch andere Aufgaben hat; die Bedingung der Teilnahme nur wahlberechtigter Parteimitglieder ist aber einzuhalten. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
Alle stimmberechtigten Teilnehmer:innen der Versammlung haben das Recht, Bewerber:innen vorzuschlagen. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat das Recht, sich in ausreichender Zeit vorzustellen. Die Wahl selbst sowie die Festlegung der Reihenfolge (bei Listen) muss geheim erfolgen.