Schöffinnen und Schöffen werden für fünf Jahre gewählt. Die nächste Amtsperiode dauert von 2024 bis 2028. Die Bewerbungsfrist für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen ist abgelaufen.
Gleichberechtigte Teilnahme an der Hauptverhandlung
Die Schöff:innen nehmen an der Hauptverhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme teil wie Berufsrichter:innen. Sie wirken an dem Urteil sowie an allen anderen Entscheidungen über das Verfahren mit und tragen somit die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter:innen.
Einfluss auf Verfahren und Urteilsfindung
In der Beweisaufnahme haben die Schöff:innen das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen, sie entscheiden über Beweisanträge und geben selbst Anregungen zur Beweisaufnahme.
Entscheidungen über die Schuldfrage, das heißt, ob die Tat der bzw. dem Angeklagten nachgewiesen werden kann, und über die Rechtsfolgen der Tat bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Im amtsgerichtlichen Schöffengericht können demnach die Schöff:innen sämtliche Fragen theoretisch gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden entscheiden. Aber auch in den Strafkammern des Landgerichtes gilt: Gegen die Stimmen beider Schöff:innen kann niemand verurteilt werden. Schöff:innen müssen sich dabei zu jeder Entscheidung eine Meinung bilden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Haftung
Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufungs- oder Revisionsinstanz aufgehoben oder abgeändert wurde, können die Schöff:innen zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden. Ebenso wie Richter:innen sind Schöff:innen Amtsträger, die nur zum Schadenersatz herangezogen werden können, wenn sie strafbare Pflichtverletzungen begangen haben (zum Beispiel wegen Bestechlichkeit, Rechtsbeugung oder Verfolgung Unschuldiger).
Schutzrechte von Arbeitnehmer:innen
Schöff:innen dürfen weder in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt noch wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Sie sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von den Arbeitgeber:innen von der Arbeitsleistung freizustellen. Außerdem ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes unzulässig.
Teilnahme an den Hauptverhandlungen
Die Schöff:innen sind zur Teilnahme an den Hauptverhandlungen verpflichtet. Ausnahmen bestehen nur bei Verwandtschaft mit Zeugen oder Angeklagten, wenn die Besorgnis einer Befangenheit besteht oder wenn die bzw. der Vorsitzende die Schöffin bzw. den Schöffen von der Teilnahme befreit hat (Unfall, Krankheit oder eine unaufschiebbare berufliche Verpflichtung). Ansonsten müssen persönliche Verpflichtungen und Interessen hinter dem Schöffendienst zurückstehen.
Teilnahmepflicht
Die Schöff:innen müssen an allen Sitzungstagen teilnehmen, selbst wenn sich die Verhandlung über Monate erstreckt, was bei Kapitaldelikten oder Wirtschaftsstrafsachen nicht selten passiert. Da eine Hauptverhandlung in der Regel für nicht länger als 21 Tage unterbrochen werden darf, müssen die Schöff:innen sogar einen Urlaub unterbrechen, um an einer Fortsetzungsverhandlung teilzunehmen. Mit besonders langen und zeitintensiven Verfahren müssen vor allem die Schöff:innen rechnen, die am Landgericht eingesetzt werden.
Neutralitätspflicht
Schöff:innen haben wie Berufsrichter:innen die Pflicht, ihr Amt unvoreingenommen, neutral und ohne Vorurteile auszuüben. Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung. Sie dürfen sich weder von Zu- oder Abneigungen noch von der Berichterstattung in der Presse beeinflussen lassen.
Schöff:innen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt, sondern eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung, Teilzeitarbeit und Fahrtkosten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zur Übernahme des Schöffenamtes sind nur deutsche Staatsangehörige berechtigt – allerdings auch verpflichtet. Wer in das Amt gewählt wurde, ist zur Ablehnung nur aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen berechtigt. Schöff:innen müssen die deutsche Sprache beherrschen.
Schöff:innen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre und nicht älter als 69 Jahre sein. Der entscheidende Stichtag, nach dem das Alter zu berechnen ist, ist der 01. Januar des jeweiligen Jahres.
Die Bewerber:innen müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in Bremen wohnen. Auch ein melderechtlicher Nebenwohnsitz reicht aus, wenn sich die Bewerberin bzw. der Bewerber überwiegend in Bremen aufhält.
Schöff:innen müssen gesundheitlich, das heißt geistig und körperlich geeignet sein, das Amt auszuüben. Sie dürfen nicht in Vermögensverfall (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Privatinsolvenz) geraten sein.
Schöff:innen sollen grundsätzlich über die nachfolgenden Fähigkeiten verfügen:
Zusätzlich sollen Jugendschöff:innen über Kompetenzen in erzieherischen Fragen verfügen.
Ausgeschlossen sind Personen,
Von der Schöffentätigkeit ausgeschlossen sind zudem Personen aus politischen Spitzenämtern und Justiz- oder justiznaher Berufe wie der Staatsanwaltanschaft, der Polizei, Rechtsanwält:innen und Notar:innen, im Vollzugs- oder gerichtlichen Vollstreckungsdienst.
Die Präsidenten der Land- bzw. Amtsgerichte ermitteln anhand der Sitzungstage der Gerichte und der Vorgabe, dass Hauptschöff:innen nicht an mehr als zwölf Sitzungstagen herangezogen werden sollen, die Zahl der für die kommende Amtszeit in ihrem Bezirk erforderlichen Haupt- und Hilfsschöff:innen sowie die entsprechenden Zahlen in der Jugendgerichtsbarkeit.
Die Gemeindebehörden machen die Wahl bekannt, organisieren die Öffentlichkeitsarbeit, nehmen die Bewerbungen entgegen und stellen die Vorschlagslisten zusammen. Über die Aufnahme von Bewerber:innen auf die Vorschlagslisten entscheiden die Gemeindevertretungen. Gemeindevertretung für die Stadt Bremen ist die Stadtbürgerschaft und für die Stadt Bremerhaven die Stadtverordnetenversammlung. Über die Aufnahme von Bewerber:innen auf die Vorschlagslisten in der Jugendgerichtsbarkeit entscheiden die Jugendhilfeausschüsse.
Anschließend werden die Vorschlagslisten öffentlich ausgelegt. Gegen einzelne Vorschläge kann Einspruch erhoben werden. Die Listen (gegebenenfalls mit den Einsprüchen) werden an das zuständige Amtsgericht übersandt. Die bzw. der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses bereitet die Sitzung vor.
Die Schöffenwahlausschüsse entscheiden über die Einsprüche gegen die Vorschlagslisten und wählen die Schöff:innen, die an den Amts- und Landgerichten als Haupt- und Hilfsschöff:innen in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen in den kommenden fünf Jahren tätig werden sollen.
Die gewählten Schöff:innen werden auf mögliche Hindernisse gegen ihre Wahl überprüft und die Listen der Haupt- und Hilfsschöffen in allgemeinen und Jugendstrafsachen an das jeweilige Gericht übersandt.
Die Amts- und Landgerichte losen die ihnen zugewiesenen Hauptschöff:innen auf alle Termine zur Hauptverhandlung der Spruchkörper für das Jahr 2024 aus; die Hilfsschöff:innen bekommen keine Termine. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn eine Hauptschöffin bzw. ein Hauptschöffe ausfällt oder wenn in besonders großen Verfahren Ersatzschöff:innen benötigt werden. Die Hilfsschöff:innen werden für die gesamte kommende Amtsperiode in einer festgelegten Reihenfolge auf der Hilfsschöffenliste ausgelost. Die gewählten Bewerber:innen werden von den jeweiligen Gerichten über ihren Einsatz benachrichtigt. Die nicht gewählten Bewerber:innen werden von den Gemeindebehörden informiert.
Informationen zum Schöffen- und Jugendschöffenamt und zum Wahlverfahren
Wahlamt Bremen:
Amt für Soziale Dienste (Jugendschöffen):
Rechtsamt Bremerhaven:
Informationen zur Ausübung des Schöffenamts
Weiterführende Information
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Amt für Soziale Dienste (Jugendschöffen)
Rechts- und Versicherungsamt Bremerhaven
Deutsche Vereinigung der Schöffen - Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V.
Parijus gGmbH (Informationen zur Partizipation in der Justiz)
Gerichtsverfassungsgesetz (pdf, 195 KB)
Deutsches Richtergesetz (DRiG) (pdf, 129.9 KB)
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) (pdf, 130.2 KB)