Die Wahlbenachrichtigungen sollen bis zum 21. Tag vor der Wahl bei den Wahlberechtigten ankommen. Aufgrund der unterschiedlichen Postlaufzeiten kann die Zustellung in den einzelnen Stadtteilen jedoch um einige Tage variieren. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht bis zum 21. Tag vor der Wahl bekommen haben, melden Sie sich bitte beim zuständigen Wahlamt.
Die Wahlbenachrichtigung informiert die Wahlberechtigten über Zeit und Ort der bevorstehenden Wahl und enthält Informationen zur Briefwahl. Zur Vereinfachung der Abläufe sollte die Wahlbenachrichtigung am Wahltag im Wahllokal vorgelegt werden. Sie können jedoch auch ohne Wahlbenachrichtigung in Ihrem Wahllokal wählen, da Sie dort im Wählerverzeichnis geführt werden. Allerdings müssen Sie sich dann beim Wahlvorstand ausweisen.
Im Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten einer Wahl geführt. Das Wählerverzeichnis wird am 42. Tage vor der Wahl auf Grundlage des Einwohnermelderegisters erstellt. Wer im Wählerverzeichnis geführt wird, wird durch die Wahlbenachrichtigung über die Möglichkeit zu wählen informiert.
Der Standort des Wahllokales ist auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt. Wenn Sie nicht wissen, wo das Wahllokal zu finden ist oder wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie Ihr Wahllokal in den Wahlraumverzeichnissen der jeweiligen Städte finden.
Wenn Sie nach Erhalt Ihrer Wahlbenachrichtigung umziehen, ändert sich Ihr Wahllokal nicht mehr. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, Ihr Wahllokal am Wahltag aufzusuchen, können Sie Briefwahl beantragen.
Die Wahllokale sind am Wahltag von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
Für die Abläufe im Wahllokal ist es von Vorteil, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Es ist jedoch nicht zwingend notwendig. Allerdings müssen Sie sich dann beim Wahlvorstand ausweisen (Personalausweis, Reisepass oder eine sonstige amtliche Urkunde). Auch wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen, kann es sein, dass Sie sich ausweisen müssen.
Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, können Sie in den Wahlraumverzeichnissen der jeweiligen Städte nachsehen. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie aber auch auf der Wahlbenachrichtigung.
Für Wahlberechtigte, die kein Wahllokal erreichen können, besteht die Möglichkeit der Briefwahl.
Mitglieder des Blinden- und Sehbehindertenvereins bekommen über den Verein eine Stimmzettelschablone zugeschickt. Beim Verein und den Wahlämtern können Sie auch persönlich zu den üblichen Öffnungszeiten kostenlos Stimmzettelschablonen erhalten.
Alle wichtigen Informationen zur Briefwahl finden Sie hier.
Sie können noch per Briefwahl wählen. Bis spätestens 15 Uhr können Sie bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung einen Wahlschein beim Wahlamt beantragen und eine andere Person zur Abholung der Briefwahlunterlagen bevollmächtigen. Der Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr wieder beim zuständigen Wahlamt eingehen.
Der Wahlschein ist wie das Wählerverzeichnis ein urkundlicher Nachweis über die Wahlberechtigung der Bürger:innen. Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Wahlschein und müssen diesen bei der Briefwahl unterschreiben und dem roten Wahlbrief beilegen, damit die Stimmabgabe gültig ist.
Durch die Beantragung des Wahlscheins wird die bzw. der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis gesperrt und kann nur noch durch Briefwahl oder unter Vorlage des Wahlscheins im Wahllokal wählen.
Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedslandes der Europäischen Union innehaben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben.
Für die Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben.
Für die Landtags- und Kommunalwahlen sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben und seit mindestens drei Monaten im Land Bremen leben. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die mindestens 16 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten im Land Bremen leben, sind zu den jeweiligen Kommunalwahlen in Bremen und Bremerhaven wahlberechtigt.
Wenn Sie in zeitlicher Nähe zu einer Wahl umziehen, kann das Auswirkungen auf Ihre Wahlberechtigung haben.
Grundsätzlich werden Wahlberechtigte in der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes in das Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlbezirkes eingetragen. Mögliche Auswirkungen eines Umzuges hängen von der Art der Wahl und vom Zeitpunkt der Ummeldung ab.
In allen Fällen aber gilt: Ziehen Sie aus dem Land Bremen weg, verlieren Sie Ihr Wahlrecht zu den Landtags- und Kommunalwahlen und werden dementsprechend nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen bzw. wieder gestrichen. Zu Europa- und Bundestagswahlen behalten Sie Ihr Wahlrecht, sofern Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf an der Bundestagswahl teilnehmen. In diesem Fall ist die Person automatisch im Wählerverzeichnis eingetragen und erhält auch eine Wahlbenachrichtigung.
Wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, darf an den Europa- sowie Landtags- und Kommunalwahlen teilnehmen. In diesem Fall ist die Person automatisch im Wählerverzeichnis eingetragen und erhält auch eine Wahlbenachrichtigung.
Bei Europa- und Bundestagswahlen können Sie in Bremen oder Bremerhaven wählen, wenn Sie mit Ihrem letzten Hauptwohnsitz in Bremen oder Bremerhaven gemeldet waren, Sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt zum Wahljahr nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Falls dies nicht zutrifft, müssen Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sein. Es muss in jedem Fall ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis beim zuständigen Wahlamt gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
An der Europawahl können alle Bürger:innen teilnehmen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben, mindestens 16 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Staat der Europäischen Union wohnen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger beim Wahlamt stellen. Das Antragsformular finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin.
Bei Bundestagswahlen sind nur deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt.
Bei Landtagswahlen sind ebenfalls nur deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt. Laut Gesetz dürfen an den zeitgleich stattfindenden kommunalen Wahlen zur Stadtbürgerschaft und den Beiräten in Bremen und zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven auch Bürger:innen teilnehmen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben.
Bei Europawahlen können Sie eine Stimme abgeben. Sie geben Ihre Stimme einer Partei, die auf einer Bundes- oder Landesliste für das Land Bremen Kandidat:innen in Listenfolge aufgestellt hat. Auf dem Stimmzettel werden bis zu zehn Kandidat:innen je Partei aufgeführt.
Bei Bundestagswahlen können Sie zwei Stimmen abgeben. Auf der linken Seite des Stimmzettels vergeben Sie die sogenannte Erststimme an eine Bewerberin bzw. einen Bewerber Ihres Wahlkreises. Auf der rechten Seite des Stimmzettels vergeben Sie Ihre Zweitstimme an die Landesliste einer Partei. Unter dem Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber:innen der Landesliste aufgeführt.
Bei Landtags- und Kommunalwahlen können Sie jeweils fünf Stimmen abgeben. Ihre fünf Kreuze pro Stimmzettel können Sie beliebig auf Parteien sowie die Kandidat:innen der Parteien verteilen. Es ist möglich, jedes Kreuz bei einer anderen Partei bzw. einer anderen Kandidatin oder einem anderen Kandidaten zu setzen. Sie können aber auch alle fünf Kreuze bei einer Partei oder bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten setzen. Wichtig ist jedoch, dass auf jedem Stimmzettel insgesamt nur fünf Kreuze zu finden sind.
Wenn zu viele Kreuze auf einem Stimmzettel gesetzt wurden, ist der Wählerwille nicht mehr zweifelsfrei erkennbar. Die Stimmen sind daher ungültig. Wenn Sie versehentlich zu viele Kreuze gesetzt haben, lassen Sie sich vom Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel geben und vernichten Sie den ersten Stimmzettel.
Wenn Sie Ihr Kreuz falsch gesetzt haben, können Sie dieses unkenntlich machen und Ihr Kreuz an der gewünschten Stelle setzen. Ist der Wählerwille nicht mehr eindeutig zu erkennen, können Sie beim Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel erhalten und den ersten Stimmzettel vernichten.
Das Wahlrecht ist höchstpersönlich und unveräußerlich. Deswegen kann eine Person ihr Wahlrecht nicht auf eine andere Person übertragen, das bedeutet eine Person kann nicht für eine andere Person einen Stimmzettel kennzeichnen.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihren Stimmzettel selbstständig auszufüllen, können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Fragen Sie bitte eine Person aus dem Wahlvorstand oder bringen Sie sich eine Hilfsperson mit in das Wahllokal, die dann den Stimmzettel nach Ihren Anweisungen ausfüllen kann.
2014 wurde für die Landtags- und Kommunalwahlen beschlossen, dass alle Wahlunterlagen zukünftig in „Leichter Sprache“ verfasst werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Dazu gehört auch, dass die jeweiligen Wahlverfahren in den entsprechenden Dokumenten leicht verständlich dargestellt und erläutert werden.
Neben der Verwendung der „Leichten Sprache“ bei der Wahlbenachrichtigung und den Wahlunterlagen ist zur erleichterten Ausübung des Wahlrechtes auch die Verwendung von farbigen Partei-Logos auf den Stimmzetteln vorgesehen.
Die Wahlämter sind am Wahltag auf die Unterstützung vieler freiwilliger Wahlhelfer:innen angewiesen. Um Wahlhelfer:in zu werden, müssen Sie lediglich für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.
Wir bemühen uns, Sie als ehrenamtliche Wahlhelferin bzw. ehrenamtlichen Wahlhelfer wohnortnah einzusetzen und in einer Position, die Ihre Erfahrungen berücksichtigt. Gerne können Sie hierzu auch Wünsche äußern. Außerdem bereiten wir Sie natürlich auf Ihren Einsatz vor.
Wenn Sie sich freiwillig für dieses Ehrenamt melden möchten, kontaktieren Sie einfach Ihr zuständiges Wahlamt.
Landeswahlleitung:
Wahlamt Stadt Bremen:
Wahlamt Stadt Bremerhaven: