Ehrenamtliche Richter:innen wirken bei den mündlichen Verhandlungen und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die hauptamtlichen Richter:innen in den Verwaltungsgerichten mit. Zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte gehören z. B. Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten Asylrecht, Ausländerrecht, Bau- und Bodenrecht, Beamtenrecht, Gewerberecht, Schul- und Hochschulrecht sowie Sozialrecht und Verkehrsrecht.
Die ehrenamtlichen Richter:innen für das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht Bremen werden für fünf Jahre gewählt. Die aktuelle Amtsperiode läuft noch bis 2025.
Die Wahl der ehrenamtlichen Richter:innen für die nächste Amtsperiode wird Anfang 2025 stattfinden. Die Bewerbungsphase ist für diese Wahlperiode bereits abgeschlossen. Die nächste Wahl der ehrenamtlichen Richter:innen für die Verwaltungsgerichte findet 2029 statt. Das Bewerbungsverfahren wird Mitte 2029 eingeleitet.
Durch die gleichberechtigte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter:innen bei den mündlichen Verhandlungen und der Urteilsfindung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Persönlichkeit, Lebenserfahrung und das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung in gerichtliche Entscheidungen mit einfließen soll. Das Ziel des Einsatzes von ehrenamtlichen Richter:innen bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist die Verankerung der Rechtsprechung im Volk. Die ehrenamtlichen Richter:innen sind somit als demokratisches Element in der Gerichtsbarkeit tätig.
Im Austausch mit ehrenamtlichen Richter:innen finden sich die Berufsrichter:innen in einer Situation wieder, in der sie ihre Argumente, Überlegungen und Vorschläge darlegen und verteidigen müssen, um zu überzeugen. Auf diese Weise kann ein Gedankenaustausch stattfinden und die Lebensnähe der Rechtsprechung gesichert werden.
Als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter kann sich bewerben, wer
Besondere Vorkenntnisse sind nicht notwendig, da die Vorgeschlagenen in ihrem Amt als ehrenamtliche Richter:innen als allgemeine Vertreter:innen der Öffentlichkeit gelten.
Ausschluss- und Hinderungsgründe für eine Berufung zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichter:innen enthalten die §§ 21 und 22 der VwGO. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmer:innen im öffentlichen Dienst können nicht zu ehrenamtlichen Richter:innen und Richtern an die Verwaltungsgerichte berufen werden.
Außerdem ist nach § 21 der VwGO vom Ehrenamt ausgeschlossen,
Diese Anforderungen sollen auch der ehrenamtlichen Richterin bzw. dem ehrenamtlichen Richter die richterliche Unabhängigkeit sichern, die eine grundlegende Voraussetzung für eine unparteiische Rechtsprechung ist. Die ehrenamtlichen Richter:innen sind wie die Berufsrichter:innen nur Recht und Gesetz unterworfen und unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Weisungen oder Aufträgen, auch nicht der Gremien, die sie zur Wahl vorgeschlagen haben.
Zur Wahl der ehrenamtlichen Richter:innen wird ein Ausschuss bei jedem Verwaltungsgericht bestellt. Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitz, einer bzw. einem von der Landesregierung bestimmeten Verwaltungsbeamtin bzw. Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzer:innen.
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richter:innen wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jede und jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Der Ausschuss bestimmt hierfür die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der zuvor festgelegten erforderlichen ehrenamtlichen Richter:innen zugrunde zu legen.
Die Vorschlagslisten werden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts übermittelt. Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richter:innen. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter:innen im Amt.
Ehrenamtliche Richter:innen erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§§ 15 bis 18).
Weitere Informationen zu den ehrenamtlichen Richter:innen erhalten Sie beim
Wahlamt Bremen:
Rechtsamt Bremerhaven:
Rechtsgrundlagen