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Briefwahl

Voraussetzung

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Antrag auf Briefwahl stellen. Formal wird ein Wahlschein beantragt und dieser wird Ihnen (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag den Anforderungen entspricht) mit den weiteren Briefwahlunterlagen zugeschickt oder übergeben.

Außerdem können Personen, die wahlberechtigt sind, aber (ohne eigenes Verschulden) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden (z. B. Wohnungslose), einen Wahlschein erhalten.

An wen muss ich den Antrag richten?

Sie müssen bei dem für Sie zuständigen Wahlamt einen Antrag stellen.

Einwohner:innen der Stadt Bremen:

Statistisches Landesamt Bremen
- Wahlamt -
An der Weide 14-16
28195 Bremen
(Post- und Besuchsadresse)

Fax: (0421) 496-2278
Online-Antrag für Bremen

Einwohner:innen der Stadt Bremerhaven:

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Abteilung Statistik und Wahlen
Postfach 21 03 60
27524 Bremerhaven
(Postadresse)

Fax: (0471) 590-2654
Online-Antrag für Bremerhaven

Magistrat der Stadt Bremerhaven
– Bürger- und Ordnungsamt –
Hinrich-Schmalfeldt-Straße, Stadthaus 1
27576 Bremerhaven
(Besuchsadresse)

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Welche Form muss der Antrag haben?

Der Antrag muss entweder schriftlich oder persönlich gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Ein schriftlicher Antrag kann

  • auf Ihrer Wahlbenachrichtigung (diese erhalten Sie zwischen fünf und drei Wochen vor der Wahl),
  • formlos durch Brief,
  • formlos durch Fax,
  • formlos durch E-Mail oder
  • per Onlineformular gestellt werden.

Bitte vergessen Sie nicht, bei einer Beantragung per Post, den Brief zu frankieren.

Ein persönlicher Antrag kann im zuständigen Wahlamt vor Ort gestellt werden. Die Wahlämter öffnen ihre Briefwahlstellen aber nicht vor dem 41. Tag vor der Wahl; die Öffnungszeiten werden hier rechtzeitig bekannt gegeben.

Außerdem können Sie Ihren Antrag auch einer anderen Person mitgeben. Dabei müssen Sie dieser eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung und Entgegennahme der Unterlagen ausstellen. Eine Person darf aber für maximal vier andere Wahlberechtigte die Unterlagen in Empfang nehmen.

Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder körperlich nicht in der Lage sind, einen Antrag selbst zu stellen, dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Diese hat aber nur den erklärten Willen der Wahlberechtigten umzusetzen. Eine Beantragung oder gar Wahl für eine andere Person (z. B. durch Betreuer:innen) ohne deren erklärten Willen oder ohne die Notwendigkeit der Nutzung einer Hilfsperson ist nicht zulässig.

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Was muss im Antrag stehen?

Im Antrag müssen Sie zwingend folgende Angaben machen:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Wohnanschrift (Hauptwohnung: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Eine abweichende Versandanschrift müssen Sie nur angeben, wenn die Unterlagen nicht zu Ihnen nach Hause geschickt werden sollen oder abgeholt werden, das heißt wenn Sie z. B. im Urlaub sind. Achten Sie aber bitte auf eine deutlich lesbare Angabe der Adresse.

Bei Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei elektronisch übermittelter Beantragung zu Europa- und Bundestagswahlen wird Ihnen in diesem Fall, um Missbrauch zu vermeiden, eine Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift gesendet.

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Wann muss ich den Antrag stellen?

In der Regel brauchen Sie Ihren Antrag nicht vor dem 42. Tag vor der Wahl zu stellen, da Briefwahlunterlagen nicht vor der Erstellung des Wählerverzeichnisses versendet werden.

Sollten Sie allerdings bereits längere Zeit vorher nicht mehr in Bremen bzw. Bremerhaven sein, können Sie den Antrag bereits vor Abreise stellen (unter Angabe der Adresse, an den die Unterlagen geschickt werden sollen).

Besonders Personen, die sich im Ausland aufhalten, sollten den Antrag frühzeitig stellen. Sie müssen nicht auf die Wahlbenachrichtigung warten.

Die Frist zur Stellung von Anträgen endet am Freitag vor der Wahl um 18 Uhr. Danach ist eine Antragsstellung nur in begründeten und nachzuweisenden Ausnahmefällen (z. B. plötzliche Erkrankung) möglich; diese Nachfrist für Ausnahmefälle endet am Wahltag um 15 Uhr.

Wenn Sie wenige Tage vor dem Wahltag einen Wahlschein beantragen, empfiehlt es sich, dies persönlich im Wahlamt zu tun. Schriftliche Anträge zur Übersendung der Unterlagen sollten nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung frühzeitig erfolgen. Bedenken Sie bitte, dass der Antrag zunächst zum Wahlamt gesendet und dort bearbeitet werden muss. Dann kommen die Unterlagen auf dem Postweg zu Ihnen, und nach dem Ausfüllen muss der Wahlbrief wieder per Post zum Wahlamt. Das Risiko der Postlaufzeiten tragen grundsätzlich die Wahlberechtigten.

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Wie erhalte ich die Unterlagen?

Haben Sie die Unterlagen zur Übersendung beantragt, werden Ihnen diese in der Regel per Post, in Ausnahmefällen durch Mitarbeiter:innen des Wahlamtes, an Ihre Anschrift (Hauptwohnung) zugeschickt. Haben Sie eine abweichende Versandanschrift angegeben, werden die Unterlagen an die angegebene Adresse versendet.

Dabei erhalten Sie einen, je nach Wahl mehr oder minder großen Brief, in dem sich

  • Ihr Wahlschein,
  • (je nach Wahl) ein oder mehrere Stimmzettel,
  • (je nach Wahl) ein Stimmzettelumschlag oder mehrere Stimmzettelumschläge,
  • der (rote) Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt

befinden.

Wenn Sie die Unterlagen persönlich im Wahlamt beantragt haben, erhalten Sie diese in der Regel sofort, können vor Ort wählen und den Wahlbrief direkt abgeben.

Haben Sie einer Person eine Vollmacht zur Antragsstellung und Abholung erteilt, so kann diese die Unterlagen im Wahlamt abholen und muss sie Ihnen übergeben.

Verwahren Sie die Unterlagen bis zur Rücksendung an das Wahlamt gut, da verlorene Wahlscheine nicht ersetzt werden.

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Ich habe meine Unterlagen nicht erhalten. Was muss ich tun?

In der Regel sollten Sie die Unterlagen innerhalb von drei bis sieben Tagen nach Absendung des Antrages erhalten (Versendung innerhalb Deutschlands).

Sollten Sie die Unterlagen nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Wahlamt. Sie können neue Unterlagen erhalten, dafür müssen Sie aber an Eides statt versichern, dass Ihnen die Unterlagen nicht zugegangen sind. Am besten kommen Sie im Wahlamt persönlich vorbei.

Ihr alter Wahlschein wird dann für ungültig erklärt werden und Sie erhalten neue Unterlagen.

Bitte melden Sie sich rechtzeitig; ab Sonnabend vor der Wahl, 12 Uhr, werden keine Ersatzwahlscheine mehr ausgestellt. Wurde Ihr Antrag bearbeitet und haben Sie die Unterlagen nicht erhalten, können Sie nicht mehr am Wahltag im Wahllokal wählen, da für den ausgestellten Wahlschein ein sogenannter Sperrvermerk im Wählerverzeichnis gesetzt wurde. Sie benötigen zur Wahl unbedingt einen neuen Wahlschein.

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Wie wähle ich per Brief?

Allgemeine Hinweise:

Wenn Sie Ihre Unterlagen erhalten haben, geben Sie zunächst die Stimmen auf dem Stimmzettel bzw. den Stimmzetteln persönlich und geheim ab. Beachten Sie bitte die jeweils mögliche Höchstzahl von Stimmen.

Als nächstes muss jeder Stimmzettel in den richtigen Stimmzettelumschlag:

  • Bei Europa- und Bundestagswahlen muss der weiße Stimmzettel in den weißen Umschlag.
  • Bei Landtags- und Kommunalwahlen muss der weiße Stimmzettel in den blauen Umschlag und der gelbe Stimmzettel in den gelben Umschlag.
  • Unionsbürger:innen erhalten bei der Kommunalwahl in der Stadt Bremen keinen weißen Stimmzettel und keinen blauen Umschlag. Bei ihnen muss der grüne Stimmzettel in den grünen Umschlag.

Der Stimmzettelumschlag bzw. die Stimmzettelumschläge müssen ordentlich verschlossen werden.

Sie müssen den Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift unterzeichnen; Sie bestätigen damit eidesstattlich, dass Sie persönlich gewählt haben.

Den Wahlschein und den bereits verschlossenen Stimmzettelumschlag bzw. die bereits verschlossenen Stimmzettelumschläge legen Sie in den roten Wahlbriefumschlag. Verschließen Sie diesen sorgfältig.

Anschließend senden Sie den Brief zurück zum Wahlamt. Der Brief muss bis zum Wahltag, 18 Uhr, beim Wahlamt eingehen. Für die rechtzeitige Absendung sind die Briefwähler:innen verantwortlich, sie tragen grundsätzlich das Risiko verspäteter Zustellung. Sollten Sie Ihren Wahlbrief erst kurz vor Fristende abgeben, empfiehlt es sich, diesen direkt beim Wahlamt abzugeben oder einzuwerfen. Besonders bei Versendung aus dem Ausland sollten Sie ausreichend Zeit einplanen und die schnellste Versendungsform wählen.

Die Versendung des Wahlbriefes ist grundsätzlich kostenlos, wenn sie das auf dem Brief angegebene Postunternehmen im Rahmen der normalen Briefbeförderung nutzen. Bei besonderen Versendungsformen (z. B. aus dem Ausland) müssen Sie allerdings den Brief ausreichend frankieren. Bei Versendung aus dem Ausland kann es vorteilhaft sein, den Brief in einem "neutralen" Briefumschlag extra zu verpacken.

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