Der Landeswahlleiter und seine Stellvertretung werden vom Senat der Freien Hansestadt Bremen auf unbestimmte Zeit für alle Wahlen ernannt.
Der Landeswahlleiter für Bremen ist Dr. Andreas Cors, Leiter des Statistischen Landesamtes Bremen. Sein Stellvertreter ist Dr. Sebastian Berger, Senator für Inneres, Referat 22 Stiftungen, Wahlen und Statistik.
Nachfolgend sind die wichtigsten Aufgaben des Landeswahlleiters für die
beschrieben.
Der Landeswahlleiter ist Vorsitzender des Landeswahlausschusses, in den er (zu jeder Wahl erneut) sechs Beisitzer:innen beruft, die in der Regel von den Parteien (in Anlehnung an ihr Wahlergebnis der Vorwahl) vorgeschlagen werden. Außerdem sind seit 2014 zwei Richter:innen des Oberverwaltungsgerichtes Bremen in den Landeswahlausschuss zu berufen.
Nach der Entscheidung über die zugelassenen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen durch den Bundeswahlausschuss ist der Landeswahlleiter für die Beschaffung der Stimmzettel, die in jedem Bundesland anders aussehen können, zuständig.
Nachdem die Wahl abgeschlossen ist, stellt der Landeswahlleiter das vorläufige Ergebnis der Wahl aus den Meldungen der Stadtwahlleiterin bzw. des Stadtwahlleiters zusammen, übermittelt es der Bundeswahlleiterin und gibt es am Wahlabend bekannt.
Schließlich stellt der Landeswahlausschuss, nach Überprüfung der Niederschriften der Stadtwahlausschüsse und Berichterstattung durch den Landeswahlleiter, das endgültige Ergebnis im Land Bremen fest. Außerdem macht er das Wahlergebnis öffentlich bekannt.
Bei Europawahlen folgen dem Landeswahlleiter die Stadtwahlleiterin für Bremen und der Stadtwahlleiter für Bremerhaven.
Bei der Wahl der Bremischen Bürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven und der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen ist der Landeswahlleiter für die Überprüfung der Beteiligungsanzeigen der Parteien und Wählervereinigungen zuständig. Diese Anzeige muss jede "neue" Vereinigung abgeben, um an der Wahl teilnehmen zu können; darunter fallen alle Parteien und Wählervereinigungen, die nicht im Deutschen Bundestag, der Bürgerschaft (bzw. in der Stadtverordnetenversammlung oder einem Beirat bei der jeweiligen Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten sind. Stellt der Landeswahlleiter Mängel an der Anzeige fest, so rügt er sie und beseitigt sie soweit möglich in Absprache mit der betroffenen Vereinigung.
Der Landeswahlleiter ist Vorsitzender des Landeswahlausschusses, in den er (zu jeder Wahl erneut) sechs Beisitzer:innen beruft, die in der Regel von den Parteien (in Anlehnung an ihr Wahlergebnis der Vorwahl) vorgeschlagen werden. Außerdem sind zwei Richter:innen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen in den Landeswahlausschuss zu berufen. Der Landeswahlausschuss entscheidet am 79. Tag vor der Wahl nach dem Bericht des Landeswahlleiters über die Zulassung der Parteien und Wählervereinigungen zu den Wahlen. Anschließend macht der Landeswahlleiter die Feststellungen des Landeswahlausschusses öffentlich bekannt.
Außerdem hat der Landeswahlausschuss spätestens am 52. Tag vor der Wahl über Einsprüche zu entscheiden, die gegen die Zulassung oder Nichtzulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlbereichsausschüsse bzw. den Stadtwahlausschuss eingelegt wurden. Der Landeswahlleiter lädt bei Bedarf die Mitglieder des Landeswahlausschusses, die Wahlbereichsleiterin, den Wahlbereichsleiter bzw. den Stadtwahlleiter und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge ein.
Da bei der Landtags- und Kommunalwahl seit der Wahl 2011 eine elektronische Auszählhilfe eingesetzt wird, ist der Landeswahlleiter ebenfalls für die Überprüfung und Zulassung der Software zuständig.
Nachdem die Wahl abgeschlossen ist, stellt der Landeswahlleiter das vorläufige Ergebnis der Wahl aus den Meldungen der Wahlbereichsleiterin bzw. des Wahlbereichsleiters für die beiden Wahlbereiche zusammen und gibt es bekannt.
Schließlich stellt der Landeswahlausschuss, nach Überprüfung der Niederschriften der Wahlbereichsausschüsse und Berichterstattung durch den Landeswahlleiter, das endgültige Ergebnis der Bürgerschaftswahl im Land Bremen fest. Außerdem macht er das Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt (beruft) die Gewählten. Weiterhin ist er für die Berufung von Listennachfolger:innen während der Wahlperiode zuständig. Der Landeswahlleiter ist dagegen nicht für die Berufung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Beiräte zuständig.
Bei der Wahl der Bürgerschaft (Landtag und Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen) folgen dem Landeswahlleiter die Wahlbereichsleiterin bzw. der Wahlbereichsleiter; zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadtwahlleiter für die Stadt Bremerhaven und bei der Beirätewahl die Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen.