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Wahlen zum Europäischen Parlament

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürger:innen der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland Sonntag, den 9. Juni 2024 bestimmt.

Wahlsystem

Das Europäische Parlament wird seit 1979 in der Regel alle fünf Jahre, und zwar in einem Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, direkt gewählt. Der Zeitraum richtet sich dabei nach der vorherigen Wahl. Der Zeitraum kann allerdings durch Beschluss des Europäischen Rates um zwei Monate vor- oder einen Monat nach hinten verlegt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ihren Wahltag bzw. ihre Wahltage selbst. In Deutschland ist das der Sonntag. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten Sitzung des neu gewählten Parlamentes, womit gleichzeitig die des vorherigen endet.

Bei der Europawahl im Jahr 2019 wurden 751 Abgeordnete gewählt, davon 96 in Deutschland.

Durch europäische Gesetzgebung ist ein Rahmen für die Wahl bestimmt, der ein Verhältniswahlsystem sowie die Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl festlegt. Das genaue Wahlsystem legen die Staaten in nationaler Gesetzgebung fest.

Bei der Wahl der Abgeordneten aus Deutschland gelten die Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Neben Parteien können auch sonstige politische Vereinigungen an der Wahl teilnehmen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme, die an eine Bundes- oder Landesliste vergeben werden kann. Bundeslisten (nach dem Gesetzestext: gemeinsame Listen für alle Länder) sind die Wahlvorschläge, die für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gelten. Parteien und Vereinigungen können aber auch Landeslisten einreichen; diese gelten nur für das betreffende Bundesland, werden aber bei der Vergabe der Sitze im ersten Schritt gemeinsam gewertet.

Nach Auszählung aller Stimmen werden den Parteien und Vereinigungen, mit Ausnahme der sich aus dem Berechnungsverfahren ergebenden notwendigen Rundungen und Verzerrungen, so viele Mandate zugeteilt, wie ihnen nach ihrem Anteil an den Stimmen zustehen. Die bis einschließlich 2009 geltende Fünf-Prozent-Hürde (Sperrklausel) wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Die folgend eingeführte Drei-Prozent-Hürde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2014 ebenfalls für nichtig erklärt. Damit gilt keine Sperrklausel mehr. Wurden statt einer Bundesliste Landeslisten eingereicht, so verteilen sich die Sitze der Partei oder Vereinigung auf die einzelnen Landeslisten nach demselben Verfahren. Die Bewerber:innen sind nach der Reihenfolge auf der Liste gewählt; wurde eine Person auf mehreren Listen gewählt, wird sie nur auf der Liste mit besserer Platzierung berücksichtigt.

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Wahlrecht

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) zum Europäischen Parlament sind in Deutschland

  • Deutsche und Staatsangehörige der übrigen Mitglieder der Europäischen Union,
  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (z. B. durch Richterspruch, bei Unionsbürger:innen zählen dazu auch Entscheidungen im Herkunftsstaat).

Nichtdeutsche Staatsangehörige eines Mitgliedes der Europäischen Union ("Unionsbürger:innen") werden allerdings im Gegensatz zu Deutschen nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, solange sie dieses nicht beantragt haben. Der Antrag für Unionsbürger:innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin vor jeder Wahl zum Download bereitgestellt. Den Antrag und weitere Informationen finden Sie hier.

Wurde eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger allerdings einmal bei einer Europawahl seit 1999 auf Antrag in das hiesige Wählerverzeichnis aufgenommen, so gilt dies für alle folgenden Wahlen, solange die Betroffenen in Deutschland wohnen bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, sogenannte Auslandsdeutsche, wahlberechtigt.

Wählbar (passives Wahlrecht) zum Europäischen Parlament sind in Deutschland

  • Deutsche,
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • denen nicht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt wurde,

sowie

  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedes der Europäischen Union,
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und
  • denen nicht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt wurde, wobei auch entsprechende Entscheidungen im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.

Maßgeblich für das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist die Situation am Wahltag.

Allerdings muss eine Wählerin bzw. ein Wähler neben diesen materiellen Voraussetzungen noch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, um wählen zu können: sie oder er muss im Wählerverzeichnis stehen oder einen Wahlschein besitzen.

Jede und jeder Wahlberechtigte darf allerdings nur einmal, das heißt nur in einem Land, wählen und sich zur Wahl bewerben.

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Wahlgebiet

Das Europäische Parlament wird in der gesamten Europäischen Union gewählt.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Länder, Kreise und Kreisfreie Städte

In den Bundesländern werden die unterschiedlichen Stimmzettel erstellt. Diese haben in jedem Bundesland ein eigenes Aussehen, bspw. in der Reihenfolge der Parteien und Vereinigungen.

Für kreisfreie Städte und Landkreise werden je eine Kreis- bzw. Stadtwahlleitung zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Ergebnisses gebildet, in Bremen also für die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven.

Wahlbezirke

Das Wahlgebiet ist in Wahlbezirke eingeteilt. Diese dienen der Organisation der Wahl. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in der Regel wählen die Wähler:innen in ihrem Wahlbezirk, in diesem werden auch die Stimmen ausgezählt. Die Wahlbezirke werden von der jeweiligen Gemeindebehörde festgelegt. Sie sollen nicht mehr als 2.500 Einwohner:innen umfassen, dürfen aber auch nicht so wenig Wahlberechtigte umfassen, dass das Wahlgeheimnis gefährdet ist. Zurzeit gibt es

  • in der Stadt Bremen 354,
  • in der Stadt Bremerhaven 75

allgemeine Wahlbezirke. Außerdem können z. B. für Krankenhäuser "Sonderwahlbezirke" gebildet werden.

Die Briefwahl wird in Briefwahlbezirken organisiert; ein Briefwahlbezirk umfasst im Land Bremen in der Regel alle Wahlbezirke eines Ortsteils. Zurzeit gibt es

  • in der Stadt Bremen 151,
  • in der Stadt Bremerhaven 22

Bezirke zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

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Rechtsgrundlagen

Vor der Wahl gibt die Bundeswahlleiterin eine Sammlung der wichtigsten Rechtsgrundlagen heraus; diese stehen auf ihrer Homepage zum Download bereit und können auch als Printausgabe bestellt werden.

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