Der Deutsche Bundestag wird in der Regel für vier Jahre gewählt; die Wahlperiode beginnt mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages. Gleichzeitig endet damit die Wahlperiode des vorhergehenden. Die Wahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode an einem Sonntag oder einem Feiertag statt. Dabei gelten die Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.
Bei der Bundestagswahl erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Bis zur Bundestagswahl 2021 gewann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hatte (Mehrheitswahl). Ab der Bundestagswahl 2025 müssen diese Sitze noch zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt sein. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Für Direktmandate im Wahlkreis kann neben den Parteien auch eine Gruppe von Wahlberechtigten eine Bewerberin bzw. einen Bewerber vorschlagen: sogenannte "andere Kreiswahlvorschläge". Landeslisten können nur von Parteien aufgestellt werden, Wählervereinigungen oder Einzelbewerber:innen sind nicht vorgesehen. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl).
Zunächst erfolgt die Oberverteilung der Sitze auf die Parteien. Dabei werden die Sitze im Verhältnis der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, verteilt. Anschließend erfolgt die Unterverteilung. Dabei werden für jede Partei die in der Oberverteilung ermittelten Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen verteilt.
Um zu bestimmen, welche Wahlkreisbewerber:innen im Rahmen der Zweitstimmendeckung ein Mandat erhalten, werden in jedem Land die Bewerber:innen einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen der Bewerber:innen durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die sich aus der Unterverteilung ergebenden Sitze werden danach in der oben beschriebenen Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber:innen vergeben.
Die Sitze, die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, werden auf die Landeslisten in der Reihenfolge der Landeslisten vergeben.
An der Verteilung der Sitze nach Zweitstimmen nehmen nur Parteien teil, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Parteien nationaler Minderheiten sind von der Fünf-Prozent-Hürde befreit, allerdings treten solche Parteien zu Bundestagswahlen gewöhnlich nicht an.
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) zum Bundestag sind
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, sogenannte Auslandsdeutsche, wahlberechtigt.
Von den nach endgültigem Ergebnis der Bundestagswahl 2017 insgesamt 61.688.485 Wahlberechtigten waren 474.151 aus dem Land Bremen (0,8 Prozent), davon 393.286 aus der Stadt Bremen und 80.865 aus der Stadt Bremerhaven.
Wählbar (passives Wahlrecht) zum Bundestag sind
Maßgeblich für das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist die Situation am Wahltag.
Allerdings muss eine Wählerin bzw. ein Wähler neben diesen materiellen Voraussetzungen noch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, um wählen zu können: sie oder er muss im Wählerverzeichnis stehen oder einen Wahlschein besitzen.
Wahlgebiet bei Bundestagswahlen ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Wahlgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung beschließt der Bundestag durch Gesetz. Dabei werden ihm von einer unabhängigen Wahlkreiskommission rechtzeitig vor der Wahl Vorschläge unterbreitet. Ziel ist es, möglichst gleich große Wahlkreise zu erhalten, damit jede Erststimme ungefähr den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages hat. Um dies zu verwirklichen, wird die Anzahl der Wahlkreise der Länder im Verhältnis der deutschen Bevölkerung zugeteilt. Die deutsche Bevölkerung der Wahlkreise soll nicht mehr als 15 Prozent vom Durchschnitt abweichen. Ab einer Abweichung von 25 Prozent muss eine Neuabgrenzung erfolgen. Wahlkreise können nur innerhalb eines Landes liegen, sollen ein zusammenhängendes Gebiet umfassen und nach Möglichkeit Grenzen von Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten einhalten.
Im Land Bremen liegen zur Bundestagswahl 2025 die zwei Wahlkreise:
Der Wahlkreis Bremen I besteht innerhalb der Stadt Bremen aus
Der Wahlkreis Bremen II - Bremerhaven besteht innerhalb der Stadt Bremen aus
und der gesamten Stadt Bremerhaven.
Die genaue Zuordnung aller Adressen in der Stadt Bremen zu den Wahlkreisen kann dem Amtlichen Straßenverzeichnis, herausgegeben vom Statistischen Landesamt Bremen, entnommen werden.
Weitere Darstellungen und Informationen zu den Wahlkreisen:
Die Wahlkreise sind in Wahlbezirke eingeteilt. Diese dienen der Organisation der Wahl. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt. In der Regel wählen die Wähler:innen in ihrem Wahlbezirk, in diesem werden auch die Stimmen ausgezählt. Die Wahlbezirke werden von der jeweiligen Gemeindebehörde festgelegt. Sie sollen nicht mehr als 2.500 Einwohner:innen umfassen, dürfen aber auch nicht so wenig Wahlberechtigte umfassen, dass das Wahlgeheimnis gefährdet ist. Zurzeit gibt es
allgemeine Wahlbezirke. Außerdem können, z. B. für Krankenhäuser, "Sonderwahlbezirke" gebildet werden.
Die Briefwahl wird in Briefwahlbezirken organisiert; ein Briefwahlbezirk umfasst im Land Bremen in der Regel alle Wahlbezirke eines Ortsteils. Zurzeit gibt es
Bezirke zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Bundestagswahl sind:
Vor der Wahl gibt der Bundeswahlleiter eine Sammlung der wichtigsten Rechtsgrundlagen heraus; diese stehen auf seiner Homepage zum Download bereit und können bestellt werden.