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Ehrenamtliche Wahlhelfer:innen

Die ehrenamtlichen Wahlhelfer:innen bilden im Wahllokal den Wahlvorstand und führen die Wahl am Wahltag durch. Nach Abschluss der Wahlhandlung zählen sie die Stimmen aus. Die Beschreibung der Aufgaben finden Sie unter "Wir über uns".

Wenn Sie sich als Wahlhelfer:in in der Stadt Bremen zur voraussichtlich stattfindenden vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 melden wollen, nutzen Sie bitte unser Online-Formular.

Wahlvorstände bestehen immer aus Wahlberechtigten. Daher unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Tätigkeit je nach Wahl.

Voraussetzungen

Wahl des Deutschen Bundestages

Als Wahlhelfer:in können berufen werden:

  • Deutsche,
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen sind (z. B. durch Richterspruch).

Dabei sind möglichst Einwohner:innen der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Wahlbezirks zu berufen.

Landtags- und Kommunalwahlen

Als Wahlhelfer:in können berufen werden:

  • Deutsche
  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten im Land Bremen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen sind (z. B. durch Richterspruch).

Dabei sind möglichst Einwohner:innen der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Wahlbezirks zu berufen.

Da die Landtags- und Kommunalwahlen in der Regel verbunden stattfinden, werden gemeinsame Wahlvorstände für beide Wahlen gebildet.

Dadurch können nur Personen berufen werden, die in der jeweiligen Stadt (Bremen oder Bremerhaven) ihren Hauptwohnsitz haben, da die Wahlberechtigung zur Kommunalwahl nur in dieser besteht. Unionsbürger:innen, die nicht zum Landtag wahlberechtigt sind, können nicht in Wahlvorstände berufen werden. In der Stadt Bremen besteht allerdings die Möglichkeit, in dem Wahlvorstand zur Feststellung des Ergebnisses der Unionsbürger:innen (Wahl der Stadtbürgerschaft) tätig zu werden.

Wahl des Europäischen Parlamentes

Als Wahlhelfer:in können berufen werden:

  • Deutsche und Staatsangehörige der übrigen Mitglieder der Europäischen Union,
  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen sind (z. B. durch Richterspruch, bei Unionsbürgern zählen dazu auch Entscheidungen im Herkunftsstaat).

Dabei sind möglichst Einwohner:innen der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Wahlbezirks zu berufen.

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Erfrischungsgeld

Im Land Bremen gelten folgende Beträge für die Bundestagswahl 2025. Diese sind gestaffelt nach Aufwand und Verantwortung.

Einsatz im Wahllokal

Erfrischungsgelder 2025
FunktionBetrag
Wahlvorsteher:in90 €
stellvertretende:r Wahlvorsteher:in65 €
Schriftführung65 €
Beisitzer:innen60 €

Einsatz in der Auszählung der Briefwahl

Erfrischungsgelder 2025
FunktionBetrag
Wahlvorsteher:in70 €
stellvertretende:r Wahlvorsteher:in65 €
Schriftführung65 €
Beisitzer:innen60 €

Der Besuch einer Schulung ist für bestimmte Funktionen (Wahlvorsteher:in, stellvertretende:r Wahlvorsteher:in und Schriftführung) verpflichtend. Für die Teilnahme an einer Präsenz-Schulung erhalten die Wahlhelfer:innen 10 Euro zusätzlich zum Erfrischungsgeld; die Teilnahme an einer Online-Schulung wird hingegen nicht vergütet.

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Häufig gestellte Fragen

Wie ist der Tagesablauf am Wahltag? Was macht eigentlich ein Briefwahlvorstand? Und wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?

Wenn Sie noch Fragen zu dem Thema "Ehrenamtliche Wahlhelfer:innen" haben, finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen in unseren FAQs.

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Ablehnungsgründe

Grundsätzlich sind Wahlberechtigte verpflichtet, das Ehrenamt als Wahlhelfer:in zu übernehmen. Nur einige Personen können das Ehrenamt ablehnen:

  • Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  • Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben

Nicht berufen werden dürfen:

  • Wahlbewerber:innen
  • Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge
  • Mitglieder anderer Wahlorgane

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Kontakt

Die Berufungen erfolgen vor der jeweiligen Wahl. Sie können sich allerdings jederzeit melden und werden dann rechtzeitig angeschrieben, ob Sie das Ehrenamt zur konkreten Wahl übernehmen möchten.

Am besten schreiben Sie uns eine E-Mail unter Angabe von

  • Familienname,
  • Vorname,
  • Anschrift und
  • Geburtsdatum.

Zuständig ist die jeweilige Gemeindebehörde.

  • In der Stadt Bremen:

    Martin Kesper

    Referatsleitung
    Wahlamt Bremen

    Statistisches Landesamt Bremen
    An der Weide 14-16
    28195 Bremen

    +49 421 361-88900
    +49 421 496-2278
    E-Mail

  • In der Stadt Bremerhaven:

    Thomas Herbrig

    Amtsleitung
    Bürger- und Ordnungsamt

    Abteilung Statistik und Wahlen
    Magistrat der Stadt Bremerhaven
    Postfach 21 03 60
    27524 Bremerhaven

    +49 471 590-3746
    +49 471 590-3709
    E-Mail

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